2. 2.1. 2.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen, die ihr für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), sowie auf eine Genugtuung, sofern ihre persönlichen Verhältnisse besonders schwer verletzt worden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei den gemäss lit. a zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich in erster Linie um Kosten der frei gewählten Verteidigung i.S.v.