Hingegen ist der Beschwerdeführer als beschuldigte Person gestützt auf Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 mit Beschwerde im Entschädigungspunkt bzw. hinsichtlich der Genugtuung anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist hinsichtlich Entschädigung und Genugtuung einzutreten. -6-