Kosten- und Entschädigungsfolge aufgehoben hatte und auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Beschwer nicht eingetreten war, braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdeführer durch die Verfahrenseinstellung nicht beschwert ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die vorgenannte Verfügung weise einen gravierenden Formfehler auf, da in der Begründung stehe, die Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer würden nicht an Hand genommen und es sei deshalb die Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen bzw. eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anwei-