Weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Nachgang zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.222 vom 27. Januar 2022 eine vollständige Einstellungsverfügung erlassen und nicht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs allein über die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung verfügt hat, ist nicht nachvollziehbar. Ob der Erlass solch einer Verfügung zulässig war, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.222) die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lediglich in Bezug auf die