1.2. Aus Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 geht hervor, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird. Weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Nachgang zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.222 vom 27. Januar 2022 eine vollständige Einstellungsverfügung erlassen und nicht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs allein über die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung verfügt hat, ist nicht nachvollziehbar.