wenn die Begründung und/oder das Dispositiv einem Schuldvorwurf gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 322 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 257, 246). Bei einem im Zusammenhang mit der Einstellung ergehenden, sie belastenden Kosten- oder Entschädigungsentscheid ist die beschuldigte Person beschwert (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1506).