1. 1.1. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N. 13 zu Art. 382 StPO). Da sich die Beschwer grundsätzlich rein aus dem Dispositiv ergibt und die Entscheidsbegründung nicht angefochten werden kann, ist die beschuldigte Person durch die Einstellungsverfügung in der Regel nicht beschwert; eine Ausnahme besteht dann, -5-