3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 12. April 2022 vollständig aufzuheben und die Streitsachen an die Staatsanwaltschaft Muri AG zurückzuweisen, zu neuem Entscheid im Sinne des Urteils des Obergerichtes (Entscheid vom 27-01-2022, SBK.2021.222, Erwägung 3.2.) wo die ST Muri AG angewiesen wird, diese beiden Verfahren einzustellen. 4. Es seien, im Fall der Abweisung der vorliegenden Beschwerde, die Obergerichtlichen Gerichtskosten der Staatskasse zu belasten. Denn es grenzt an Rechtsmissbrauch, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung der Strafbehörde fünf ein halb Jahre andauert.