" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 14. April 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 27. April 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2022 -4-