1.5. Am 29. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten A. die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens (ST.2017.1754) in Aussicht und forderte ihn auf, allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenfolge innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung der Mitteilung einzureichen, sowie Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren innerhalb der gleichen Frist zu beziffern und zu belegen. 1.6. Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte A. Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen im Gesamtumfang von Fr. 37'910.20 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein. 2. Am 12. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten: