Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 5. Juli 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 1.4. Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.222) hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2021 in Gutheissung der von A. dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädi- gungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück. Auf die übrigen Vorbringen des A. wurde mangels Beschwer nicht eingetreten.