1.2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten das Strafverfahren gegen B. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein (Verfahren ST.2017.1754). Gleichentags erliess sie ebenfalls (neu unter der Verfahrensnummer ST.2017.1754) eine Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen D.. Diese Verfügungen wurden am 5. Juli 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Sie erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.3. Am 1. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nachfolgende Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren gegen A. (neu ebenfalls unter der Verfahrensnummer ST.2017.1754):