Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.158 / va / zs (STA.2017.1754) Art. 248 Entscheid vom 26. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 12. April 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 reichte B. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen A. wegen Verleum- dung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB, Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und Urkun- denfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB ein (Verfahren ST.2017.184). D. stellte mit Eingabe vom 5. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen A. wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB, evtl. Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB (Verfah- ren ST.2017.782). A. reichte am 25. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen B. wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB und übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB ein (Verfahren ST.2017.1754). Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige bzw. Strafantrag we- gen derselben Delikte gegen D. ein (Verfahren ST.2017.782). 1.2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten das Strafverfahren gegen B. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein (Verfahren ST.2017.1754). Gleichentags erliess sie ebenfalls (neu unter der Verfahrensnummer ST.2017.1754) eine Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen D.. Diese Verfügungen wurden am 5. Juli 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Sie erwuch- sen unangefochten in Rechtskraft. 1.3. Am 1. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nachfol- gende Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren gegen A. (neu ebenfalls unter der Verfahrensnummer ST.2017.1754): " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." -3- Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 5. Juli 2021 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 1.4. Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.222) hob die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2021 in Gutheissung der von A. dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädi- gungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück. Auf die übrigen Vorbringen des A. wurde mangels Beschwer nicht eingetreten. 1.5. Am 29. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten A. die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens (ST.2017.1754) in Aussicht und forderte ihn auf, allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenfolge innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung der Mitteilung ein- zureichen, sowie Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren innerhalb der gleichen Frist zu beziffern und zu belegen. 1.6. Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte A. Entschädigungs- und Genugtu- ungsforderungen im Gesamtumfang von Fr. 37'910.20 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein. 2. Am 12. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 14. April 2022 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 27. April 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2022 -4- bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung vom 12. April 2022 der Staatsanwaltschaft Muri AG (folgend: die Verfügung) vollständig aufzuheben und das Verfahren einzu- stellen. 2. Es seien Kosten- und Parteientschädigungen zu zusprechen. 3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 12. April 2022 vollständig aufzuhe- ben und die Streitsachen an die Staatsanwaltschaft Muri AG zurückzuwei- sen, zu neuem Entscheid im Sinne des Urteils des Obergerichtes (Ent- scheid vom 27-01-2022, SBK.2021.222, Erwägung 3.2.) wo die ST Muri AG angewiesen wird, diese beiden Verfahren einzustellen. 4. Es seien, im Fall der Abweisung der vorliegenden Beschwerde, die Ober- gerichtlichen Gerichtskosten der Staatskasse zu belasten. Denn es grenzt an Rechtsmissbrauch, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung der Straf- behörde fünf ein halb Jahre andauert. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Juni 2022 eine freigestellte Stellung- nahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auf- lage 2020, N. 13 zu Art. 382 StPO). Da sich die Beschwer grundsätzlich rein aus dem Dispositiv ergibt und die Entscheidsbegründung nicht ange- fochten werden kann, ist die beschuldigte Person durch die Einstellungs- verfügung in der Regel nicht beschwert; eine Ausnahme besteht dann, -5- wenn die Begründung und/oder das Dispositiv einem Schuldvorwurf gleich- kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 322 StPO; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 257, 246). Bei einem im Zusammenhang mit der Einstellung ergehenden, sie belastenden Kosten- oder Entschädigungsentscheid ist die beschuldigte Person beschwert (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1506). 1.2. Aus Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 geht hervor, dass das Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer eingestellt wird. Weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Nachgang zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.222 vom 27. Januar 2022 eine vollständige Einstellungsverfügung erlassen und nicht nach Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs allein über die Entschädigungs- und Genug- tuungsforderung verfügt hat, ist nicht nachvollziehbar. Ob der Erlass solch einer Verfügung zulässig war, nachdem die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Ja- nuar 2022 (SBK.2021.222) die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lediglich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge aufgehoben hatte und auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Beschwer nicht eingetreten war, braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden, da der Be- schwerdeführer durch die Verfahrenseinstellung nicht beschwert ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die vorgenannte Verfügung weise einen gravierenden Formfehler auf, da in der Begründung stehe, die Strafanzei- gen gegen den Beschwerdeführer würden nicht an Hand genommen und es sei deshalb die Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren einzu- stellen bzw. eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anwei- sung, das Verfahren einzustellen, wird lediglich die Begründung der Verfü- gung angefochten. Da die beanstandete Formulierung für den Beschwer- deführer keinen rechtlichen Nachteil und somit keine Beschwer begründet, ist auf Ziffer 1 und 3 der Beschwerde vom 9. Mai 2022 nicht einzutreten. Hingegen ist der Beschwerdeführer als beschuldigte Person gestützt auf Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 mit Beschwerde im Entschädigungspunkt bzw. hinsichtlich der Ge- nugtuung anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist hinsichtlich Entschädigung und Genugtuung einzutreten. -6- 2. 2.1. 2.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschä- digung ihrer Aufwendungen, die ihr für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), sowie auf eine Genugtuung, sofern ihre persönlichen Verhältnisse besonders schwer verletzt worden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei den gemäss lit. a zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich in erster Linie um Kosten der frei gewählten Verteidigung i.S.v. Art. 129 StPO. Der Staat hat die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Beizug des Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war, wobei es ge- mäss aktueller Lehre und Praxis insbesondere im Hinblick auf die Waffen- gleichheit mit den Strafbehörden mit Ausnahme von Bagatellfällen grund- sätzlich jeder beschuldigten Person zuzubilligen ist, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, einen Rechtsbeistand beizuziehen (GRIESSER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 429 StPO; W EH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 1810). Kommt dem Deliktvorwurf eine gewisse Schwere zu, kann somit bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug ei- nes Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte bezeichnet werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). In der Lehre und Praxis umstrit- ten ist die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Strafuntersuchung nach der ersten (polizeilichen oder staatsanwaltlichen) Einvernahme eingestellt wird (vgl. hierzu W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 zu Art. 429 StPO). Eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO setzt eine gewisse Intensi- tät der Persönlichkeitsverletzung voraus; die mit einem Strafverfahren in der Regel in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung gegen aussen genügt hierzu nicht (Entscheid des Bundesgerichts 1P.287/2001 vom 2. Juli 2007 E. 3; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 1816). 2.1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Beweislast für den eingetrete- nen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher. Falls nötig hat die Strafbehörde die beschuldigte Person aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Ent- schädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Per- son rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), oder wenn die Aufwendungen -7- der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Es sind mitunter nur Auf- wendungen von einer gewissen Relevanz zu entschädigen (W EHREN- BERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 430 StPO). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der Abwei- sung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen grösstenteils im Zusammenhang mit den Verfahren, welche er gegen die Privatkläger ein- gereicht habe, stünden. Betreffend die Anwaltskosten sei festzuhalten, dass das Mandat bereits vor längerer Zeit niedergelegt worden und der Verteidiger im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nie aktiv in Er- scheinung getreten sei. Aus den eingereichten Honorarnoten ergebe sich, dass die anwaltlichen Bemühungen teilweise die Verfahren beträfen, in de- nen der Beschwerdeführer als Privatkläger fungiert habe. Für welche Tä- tigkeiten Aufwendungen geltend gemacht würden, sei aus der Honorarnote nicht ersichtlich. Zudem sei der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Verfahren i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als nicht notwendig zu erachten. Im Weiteren sei auch keine besonders schwere Verletzung der persönli- chen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ersichtlich. 2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm schwerwiegende De- likte vorgeworfen worden seien, weshalb der Beizug eines Verteidigers not- wendig gewesen sei. Die dabei angefallenen Honorarkosten beliefen sich auf Fr. 3'451.20. Zudem sei er zwei Mal von der Kantonspolizei als beschul- digte Person einvernommen worden und sein rechtliches Gehör sowie der Grundsatz von Treu und Glaube sei während des mehr als fünf Jahre an- dauernden Strafverfahrens verletzt worden. Die lange Verfahrensdauer so- wie die Notwendigkeit, zehn bis fünfzehn Eingaben à jeweils acht bis fünf- zehn Seiten schreiben zu müssen, sei für ihn sehr belastend gewesen und habe ein Trauma verursacht. Er habe sich daher versucht mittels diverser Beschwerdeverfahren selbst zu helfen, wobei Verfahrenskosten von insge- samt Fr. 4'088.00 entstanden seien. Weiter habe die Kantonspolizei ihm anlässlich der Einvernahmen mitgeteilt, dass er sich "bereithalten solle", weshalb er die letzten fünf Jahre nicht auf Urlaub habe fahren können. Auf- grund der erlittenen Leiden und Schmerzen verlange er von den Privatklä- gern, B. und D., eine solidarisch geschuldete Entschädigung von Fr. 30'000.00. Sofern die Privatkläger diese innert 60 Tagen zahlen wür- den, reduziere er die Forderung auf Fr. 10'000.00. Im Weiteren fordere er eine Auslagenentschädigung von Fr. 371.60 (Beschwerde) bzw. Fr. 423.25 (Eingabe vom 9. Juni 2022) für diverse (teilweise im Zusammenhang mit früheren Verfahren stehende) Fotokopien und Porti. -8- 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 11. April 2022 zu- handen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Kosten im Umfang von Fr. 3'451.20 für seine freigewählte Verteidigung durch Fürsprecher Harold Külling (nachfolgend: Verteidiger) geltend. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Anspruch des Beschwer- deführers auf die Erstattung der vorgenannten Kosten mit ihrer Verfügung vom 12. April 2022 zu Recht abgewiesen hat. 2.3.1.2. Das mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 eingestellte Strafverfahren hatte den Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zum Gegen- stand. Bei letztgenanntem Delikt handelt es sich um ein Verbrechen, die übrigen vorgenannten Straftatbestände stellen Vergehen dar (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Insgesamt kommt dem Deliktvorwurf, welcher dem Be- schwerdeführer im Strafverfahren ST.2017.1754 zu Last gelegt wurde, so- mit eine gewisse Schwere zu. Da das Strafverfahren im Weiteren nicht so- gleich nach der ersten Einvernahme eingestellt worden war, kann entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der Beizug ei- nes Rechtsanwalts in casu nicht als unnötige Ausübung der Verfahrens- rechte seitens des Beschwerdeführers qualifiziert werden. Im Weiteren ist auch dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten, die anwaltlichen Aufwendungen des ehemaligen Verteidigers des Beschwerdeführers stünden nicht im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person geführten Strafverfahren, nicht zu folgen. Den Akten sind mehrere Eingaben sowie Telefongespräche des ehemaligen Verteidigers des Beschwerdeführers mit der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten betreffend das gegen den Beschwerdeführer ge- führten Strafverfahren zu entnehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 sowie am 19. Mai 2017 im Beisein seines damaligen Verteidigers als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Freiamt, einvernommen. Das Vorbringen der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten, der Verteidiger sei im gegen den Beschwerdefüh- rer geführten Strafverfahren nie in Erscheinung getreten, ist somit akten- widrig. Wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten korrekt ausführt, wurde das Mandat des Verteidigers zwar gemäss Eingabe vom 9. Novem- ber 2017 des Verteidigers zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten sistiert, die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt je- doch nicht voraus, dass die Verteidigung bis zum Verfahrensende andau- ert. Im Weiteren betreffen die durch den Beschwerdeführer angemeldeten Kosten der freigewählten Verteidigung, wie nachfolgend zu sehen sein -9- wird, allesamt den Zeitraum vor dem 9. November 2017. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer die im mit Einstellungsver- fügung vom 12. April 2022 eingestellten Strafverfahren angefallenen Kos- ten für seine freigewählte Verteidigung in angemessenem Umfang zu ent- schädigen sind. 2.3.1.3. Nachfolgend ist die Angemessenheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für seine freigewählte Verteidigung zu prüfen. Zur Be- zifferung und Belegung der Kosten reichte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. April 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten drei Kostennoten des Verteidigers ein. Die erste Kostennote datiert vom 26. April 2017 und weist in der "Strafsache B." für den Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis 26. April 2017 ein Honorar von Fr. 1'645.85 zuzüglich Auslagen von Fr. 53.60 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 135.95 aus. Als Beilage der vom Verteidiger ausgestellten Kostennote soll eine Detailauf- stellung beigelegt gewesen sein, welche der Beschwerdeführer jedoch we- der der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eingereicht hat. Da der Beschwerdeführer erst am 25. Mai 2017 seine Strafanzeige gegen B. eingereicht hat, können die an- waltlichen Bemühungen nicht wie von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten in ihrer Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 behauptet das ge- gen B. als beschuldigte Person geführte Strafverfahren, in dem der Be- schwerdeführer als Privatkläger fungierte, betreffen. Die zweite Kostennote datiert ebenfalls vom 26. April 2017 und weist in der "Strafsache D." für den Zeitraum vom 10. bis 26. April 2017 ein Honorar von Fr. 479.15 zuzüglich Auslagen von Fr. 31.30 und Mehrwertsteuern von Fr. 40.85 aus. Auch hier fehlt die Detailaufstellung, wobei aufgrund der Ab- rechnungsperiode dennoch festgestellt werden kann, dass die Aufwendun- gen nicht das aufgrund der Strafanzeige vom 21. August 2017 gegen D. eröffnete Strafverfahren betreffen können. Die dritte Kostennote datiert vom 6. November 2017 und weist für den Zeit- raum vom 27. April 2017 bis 6. November 2017 ein Honorar von Fr. 958.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 27.30 und Mehrwertsteuern von Fr. 78.85 aus. Eine dazugehörige Detailaufstellung hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. April 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten eingereicht. Die darin aufgeführten Aufwendungen im Umfang von 3.83 Stunden stehen im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerde- führer als Beschuldigten geführten Strafuntersuchung und erscheinen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht insgesamt als angemessen. Da das Straf- verfahren jedoch keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist der zu entschädigende Stundenansatz in Anwendung von § 9 Abs. 2bis Anwaltsta- rif von den in Rechnung gestellten Fr. 250.00 auf Fr. 220.00 zu reduzieren, - 10 - womit sich die aus der Staatskasse zu deckende Entschädigung für den Zeitraum vom 27. April 2017 bis 6. November 2017 (bei einer Grundent- schädigung von Fr. 842.60) inklusive Auslagen von Fr. 27.30 und Mehr- wertsteuern von Fr. 69.60 auf Fr. 939.50 beläuft. Nachdem die beiden Honorarnoten vom 26. April 2017 mangels Detailauf- stellung nicht das erforderliche Mass der Substantiierung aufweisen, ist der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (W EH- RENBERG/FRANK, a.a.O., N. 17b zu Art. 429 StPO). Aufgrund der Detailauf- stellung betreffend die Honorarnote vom 6. November 2017 ist davon aus- zugehen, dass auch in den Honorarnoten vom 26. April 2017 mit einem Stundenansatz von Fr. 250.00 gerechnet wurde. Demnach wurde in der "Strafsache B." für den Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis 26. April 2017 Aufwendungen im Umfang von rund 6.5 Stunden (1'645.85 / 250) zuzüglich Auslagen von Fr. 53.60 und in der "Strafsache D." für den Zeitraum vom 10. bis 26. April 2017 Aufwendungen im Umfang von rund 2 Stunden (479.15 / 250) zuzüglich Auslagen von Fr. 31.30 in Rechnung gestellt. Die Aufwendungen im Umfang von gesamthaft 8.5 Stunden erscheinen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als angemessen. In Anwendung des ge- mäss obstehenden Ausführungen einschlägigen Stundenansatzes von Fr. 220.00 ergibt sich somit für den Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis 26. April 2017 gesamthaft eine aus der Staatskasse zu deckende Entschä- digung von Fr. 2'111.30, bestehend aus einer Grundentschädigung von Fr. 1'870.00 (8.5 x 220), Auslagen von Fr. 84.90 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 156.40 (8% auf Fr. 1'954.90). 2.3.1.4. Aufgrund der obstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass dem Beschwerdeführer eine für seine freigewählte Verteidigung angemessene Entschädigung von Fr. 3'050.80 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten ist. 2.3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 11. April 2022 zuhan- den der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weiter Verfahrenskosen im Gesamtumfang von 4’088.00 geltend. Diese resultieren allesamt aus rechtskräftig entschiedene Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2017.352 und SBK.2017.334) sowie vor Bundesgericht (1B_228/2018). Die entspre- chenden Kostenentscheide sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Kosten nicht erstatten lassen kann. Die Beschwerde ist betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte und von der Staatsanwaltschaft Muri Bremgarten mit Einstellungsverfü- gung vom 12. April 2022 verwehrte Entschädigung der Verfahrenskosten im Umfang von 4'088.00 folglich abzuweisen. - 11 - 2.3.3. 2.3.3.1. Die vom Beschwerdeführer weiter in seiner Eingabe vom 11. April 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachte Ge- nugtuungsforderung im Umfang von Fr. 30'000.00 richtet sich gegen die Privatkläger B. und D.; der behauptete Anspruch ist somit zivilrechtlicher Natur. Im Gegensatz zur Adhäsionsklage der Privatklägerschaft (Art. 122 ff. StPO) sieht das Strafprozessrecht für die beschuldigte Person keine Möglichkeit vor, im Strafverfahren Klagen betreffend Genugtuungsforde- rungen gegenüber der Privatklägerschaft zu erheben. Im Übrigen werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). Dem Beschwerdeführer steht es frei, zur Geltendmachung der be- haupteten Forderung den Zivilweg zu beschreiten. 2.3.3.2. Gegenüber dem Staat macht der Beschwerdeführer keine Genugtuungs- forderung geltend. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt. Zwar kann eine besonders lange Verfahrensdauer einen Genugtuungsanspruch begründen, zeitliche Verzögerungen, welche auf die missbräuchliche Inanspruchnahme von Rechtsmitteln oder auf obstruk- tives Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind, führen jedoch nicht zur Annahme einer Überlänge des Verfahrens (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juli 2003, Smirnova gegen Russland, Nr. 46133/99 und 48183/99, Rz. 86; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 5 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer insbesondere aufgrund seiner umfangreichen und nicht sachdienlichen Eingaben sowie seiner teilweise missbräuchlich in Anspruch genommenen Rechtsmittel mitverschuldet. Er musste daher in Kauf nehmen, dass sich das Verfahren dadurch um eine gewisse Zeit verlängert, ohne aus diesem Umstand Genugtuungsansprüche ableiten zu können. Betreffend die vom Beschwerdeführer als seelische Belastung bezeichneten Einvernahmen gilt es festzuhalten, dass Einvernahmen und strafrechtliche Anschuldigun- gen für sich genommen nach geltender Rechtsprechung noch keinen An- spruch auf eine monetäre Genugtuung begründen (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.12/BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4). Schliesslich war der Beschwerdeführer auch nicht, wie sinngemäss von ihm behauptet, durch das Strafverfahren in erheblichem Masse in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt. Entgegen seiner Ausführungen be- gründete die Aufforderung "sich bereit zu halten" kein Verbot, in den Urlaub zu fahren. Selbst wenn er tatsächlich von einem Urlaubsverbot ausgegan- gen ist, kann dieser Umstand insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahmen anwaltlich verteidigt war, nicht den Ermittlungsbehörden angelastet werden. Abschliessend - 12 - bleibt anzumerken, dass es zwar nachvollziehbar erscheint, dass das Ver- fassen der zahl- und umfangreichen Eingaben den Beschwerdeführer be- lastet hat, da die Eingaben jedoch weder erforderlich noch in der Sache dienlich waren, ist auch dieses Leiden selbstverschuldet und begründet da- her keinen Anspruch auf eine monetäre Genugtuung. 2.3.3.3. Aufgrund der obstehenden Ausführungen ist die Beschwerde betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte und von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 verwehrte Genugtuung von Fr. 30'000.00, eventualiter Fr. 10'000.00, abzuweisen. 2.3.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 11. April 2022 zuhan- den der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weiter einen Auslagenersatz für Fotokopien und Porti im Umfang von Fr. 318.60 sowie Fr. 53.00 geltend. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat mit rechtskräftigem Entscheid im Verfahren SBK.2021.22 ent- schieden, dass der Beschwerdeführer letztere als geringfügige Aufwendun- gen selbst zu tragen hat. Betreffend die geltend gemachten Fr. 318.60 ergibt sich aus der Beilage 8 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 2022, dass die Kosten für Kopien und Porti das kantonalen Be- schwerdeverfahren SBK.2017.352 (Entschied vom 6. März 2018) sowie das Verfahren am Bundesgericht 1B_228/2018 (Entscheid vom 18. Juli 2018) betreffen. In den genannten Entscheiden unterlag der Beschwerde- führer unter Kostenauflage, weshalb er sich die Kosten nicht nachträglich entschädigen lassen kann. In seiner freigestellten Stellungnahme vom 9. Juni 2022 macht der Be- schwerdeführer weitere Auslagen geltend. Soweit diese das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen, wird auf die nachfolgende Regelung der Kostenfolgen unter E. 3 verwiesen. Auf die Entschädigung der im Weiteren nachgereichten Kosten im Umfang von Fr. 6.00 betreffend die Eingabe vom 11. April 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat der Beschwerdeführer mit ebendieser Eingabe explizit verzichtet (vgl. S. 4 der Eingabe vom 11. April 2022). Im Weiteren wären die Kosten auch ohne entsprechenden Verzicht als geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO vom Beschwerdeführer selbst zu tragen. Die Beschwerde ist folglich betref- fend den mit Eingabe vom 11. April 2022 vom Beschwerdeführer begehrten und mit Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 von der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten verwehrten Auslagenersatz abzuweisen. 2.4. Zusammenfassend wird Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten - 13 - verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine für seine freigewählte Verteidi- gung angemessene Entschädigung von Fr. 3'050.80 auszurichten. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich abgeändert, so kann die Rechtsmittelinstanz die Verfahrenskos- ten auch einer Partei auferlegen, die mit ihrem Rechtsmittel einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat. 3.2. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Kostenantrag geltend gemachte Überlänge des Verfahrens ist wie obstehend beschrie- ben nicht gegeben (vgl. E. 2.3.3.2. hiervor). Der Beschwerdeführer unter- liegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich Ziffer 1 und 3 des Beschwerdean- trags um Verfahrenseinstellung vollumfänglich sowie hinsichtlich seines Antrags auf Zusprechung einer Entschädigung (Ziffer 2 des Beschwerde- antrags) im Umfang von mehr als 9/10. Die angefochtene Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 wird somit nur unwesentlich abgeändert, womit es dem Ausgang des Verfah- rens entsprechend angemessen erscheint, die obergerichtlichen Verfah- renskosten dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen. Eine Ent- schädigung des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 aufge- hoben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verpflichtet, dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'050.80 auszurichten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1’000.00 und den Auslagen von Fr. 65.00, zusammen Fr. 1'065.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 14 - Zustellung an: den Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Schwarz