Art. 109 Abs. 2 StPO die berechtigte Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2022 unbeantwortet liess, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung des in Art. 417 StPO statuierten Verursacherprinzips abweichend von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind. 5.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.