Dass sie in der Folge während rund 6 Wochen (22. März – 6. Mai 2022) weder das eine noch das andere tat, war geeignet, beim Beschwerdeführer den (falschen) Eindruck einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Abschlusses eines vermeintlich schon längst entscheidreifen Strafverfahrens zu wecken, weshalb dem Beschwerdeführer – wie von ihm mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 überzeugend geltend gemacht – nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, eine in der Sache nicht gerechtfertigte Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben zu haben. Vielmehr ist dies der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzulasten, weil diese in Verletzung von