schliessen oder aber – wozu sie bei Wahrnehmung ihrer Prüfpflicht in Bezug auf Parteieingaben (Art. 109 Abs. 2 StPO) unter den gegebenen Umständen zumindest gehalten gewesen wäre – den Beschwerdeführer mit einem zeitnahen Antwortschreiben kurz über die Gründe der Verzögerung und den Zeitpunkt des mutmasslichen Verfahrensabschlusses (wie mit Beschwerdeantwort dargelegt) zu informieren.