5.2. Dass der Beschwerdeführer, der bereits am 14. Januar 2022 zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung Stellung genommen hatte, mit Eingabe vom 22. März 2022 nochmals – mit Hinweis auf das "ohne ersichtlichen Grund" unnötig lange Strafverfahren – eine beförderliche Verfahrenserledigung anmahnte, war verständlich, weshalb es von Seiten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geboten gewesen wäre, zeitnah das Strafverfahren abzu- -8-