5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unabhängig hiervon statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfahrenshandlungen das Verursacherprinzip auch für die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.3 und 3.4).