scheint angesichts der erhobenen Vorwürfe (die schwer wiegen und mehrere Jahre zurückreichen) noch vertretbar. 4.4. Sinngemäss das Gleiche gilt für das Strafverfahren bezüglich der (in die Monate Januar - März 2019 fallenden) Vorwürfe, die Gegenstand des erlassenen Strafbefehls waren, zumal die Frage, welche Vorwürfe einzustellen sind, und die Frage, welche Vorwürfe mit Anklage/Strafbefehl zu behandeln sind, aufeinander abgestimmt zu beantworten sind. 4.5. Damit erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde in der Sache als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.