4.3. Auch gesamthaft betrachtet kann der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Berücksichtigung der oben genannten konkreten Umstände noch kein mit dem Nichterlass der angekündigten Einstellungsverfügung begründeter Vorwurf der Rechtsverzögerung gemacht werden, zumal sie in den rund sieben Monaten zwischen dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.85 vom 20. September 2021 und der Beschwerdeanhebung (6. Mai 2022) die Strafuntersuchung (hinsichtlich der in die Jahre 2011 – 2018 fallenden Vorwürfe) doch entscheidend vorangetrieben hat, wenn auch nicht durch irgendwelche Beweiserhebungen. Auch die gesamthafte Dauer des Strafverfahrens von rund 3 Jahren er-