Für sich betrachtet auch nicht zu beanstanden ist, dass es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Privatklägerschaft ermöglichte, erst am 11. März 2022 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 14. März 2022) zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung Stellung zu nehmen, zumal von deren Parteivertretung zuletzt auch gesundheitliche Gründe geltend gemacht worden waren. Bei isolierter Betrachtungsweise ist weiter auch nicht zu beanstan- -7- den, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung (6. Mai 2022) die angekündigte Einstellungsverfügung offenbar noch nicht erlassen hatte.