4.2. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine entsprechende Parteimitteilung erst gut drei Monate nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 am 6./19. Januar 2022 erliess, ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden. Für sich betrachtet auch nicht zu beanstanden ist, dass es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Privatklägerschaft ermöglichte, erst am 11. März 2022 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 14. März 2022) zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung Stellung zu nehmen, zumal von deren Parteivertretung zuletzt auch gesundheitliche Gründe geltend gemacht worden waren.