Schon aus dieser Begründung wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Untersuchung bereits damals an sich für vollständig erachtete, was im Übrigen auch der Sichtweise sowohl des Beschwerdeführers als auch der Privatklägerschaft entsprochen zu haben scheint, zumal zuletzt vom Beschwerdeführer als Beweisantrag die bereits am 20. August 2020 stattgefundene Einvernahme von B. beantragt worden war.