Diese habe mit Eingaben vom 31. Januar 2022, 10. Februar 2022 und 21. Februar 2022 um Fristerstreckungen ersucht und schliesslich am 11. März 2022 eine Stellungnahme eingereicht. Insgesamt dauere das Strafverfahren – gerechnet ab Kenntnis des Beschwerdeführers vom Strafverfahren – nun zweieinhalb Jahre, was noch nicht unverhältnismässig sei. Auch von einer nicht zu rechtfertigenden Untätigkeit ihrerseits könne keine Rede sein. Nach Aufhebung ihrer Sistierungsverfügung am 20. September 2021 habe sie zwar zirka drei Monate für die Mitteilung des Verfahrensabschlusses benötigt.