Ergänzend führte sie aus, dass sie nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 und nach Ferienabwesenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin (Mitte September - Ende Oktober 2021) den Verfahrensabschluss geprüft und am 6. Januar 2022 dem Beschwerdeführer und am 19. Januar 2022 der Privatklägerschaft eine entsprechende Mitteilung gemacht habe. Diese habe mit Eingaben vom 31. Januar 2022, 10. Februar 2022 und 21. Februar 2022 um Fristerstreckungen ersucht und schliesslich am 11. März 2022 eine Stellungnahme eingereicht.