3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beanstandete den vom Beschwerdeführer skizzierten Verfahrensablauf nicht als falsch. Ergänzend führte sie aus, dass sie nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 und nach Ferienabwesenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin (Mitte September - Ende Oktober 2021) den Verfahrensabschluss geprüft und am 6. Januar 2022 dem Beschwerdeführer und am 19. Januar 2022 der Privatklägerschaft eine entsprechende Mitteilung gemacht habe.