1 - 8), machte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aber letztlich einzig für die Zeit nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 eine Untätigkeit im Sinne einer Rechtsverzögerung zum Vorwurf (Ziff. 10). Diese habe seitdem weder im zuvor sistierten Verfahrensteil (umfassend die in die Jahre 2011 - 2018 fallenden Vorwürfe) noch im Verfahrensteil mit ergangenem Strafbefehl (umfassend die Vorwürfe Januar - März 2019) weitere Verfahrensschritte un- -5-