3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde eine von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verantwortende Rechtsverzögerung im gegen ihn geführten Strafverfahren, was – ohne dass eine Beschwerdefrist zu beachten wäre (Art. 396 Abs. 2 StPO) – zulässig ist (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO -4- i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.