2. 2.1. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung gem. Art. 138 StGB gänzlich einzustellen. 2.2. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren für den Zeitraum von 2011 bis 2018 einzustellen und für den Zeitraum von Januar 2019 bis März 2019 unverzüglich weiterzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.