2.2. Mit Parteimitteilung vom 6./19. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien mit, das Strafverfahren wegen Veruntreuung hinsichtlich des Zeitraums 2011 - 2018 einstellen zu wollen. 2.3. Mit Eingaben vom 14. Januar und 22. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut die vollumfängliche Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 6. Mai 2022 mit folgenden Anträgen Beschwerde: " 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot gem. Art. 5 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt ist.