Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.157 / va (STA.2019.3504) Art. 266 Entscheid vom 11. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Rechtsverzögerung gegenstand in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt(e) gestützt auf eine Strafan- zeige vom 29. April 2019 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- führer wegen Veruntreuung im Zeitraum Januar 2011 bis März 2019. 1.2. Mit Schreiben vom 2./16. Oktober 2020 zeigte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm den Parteien gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO an, gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Veruntreuung erheben zu wollen. In Abänderung hierzu teilte sie den Parteien mit Schreiben vom 24. Novem- ber 2020 mit, das Strafverfahren wegen Veruntreuung hinsichtlich des Zeit- raums 2011 - 2018 einstellen und hinsichtlich des Zeitraums Januar - März 2019 mit einem Strafbefehl erledigen zu wollen. Mit Schreiben vom 16. März 2021 teilte sie den Parteien mit, das Strafver- fahren wegen Veruntreuung hinsichtlich des Zeitraums 2011 - 2018 sistie- ren und hinsichtlich des Zeitraums Januar - März 2019 mit einem Strafbe- fehl erledigen zu wollen. 1.3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Strafuntersuchung in Bezug auf die in die Jahre 2011 - 2018 fal- lenden Vorwürfe auf unbefristete Zeit. In Bezug auf die in den Zeitraum Januar - März 2019 fallenden Vorwürfe erliess sie am 4. Juni 2021 einen Strafbefehl wegen Veruntreuung. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge gegen die Sistierungsverfügung Beschwerde und gegen den Strafbefehl Einsprache. 1.4. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hiess mit Ent- scheid SBK.2021.185 vom 20. September 2021 die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Mai 2021 (soweit sie darauf eintrat) gut und hob diese auf. 2. 2.1. Mit Eingaben vom 4. November 2021 und 7. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm darum, das Straf- verfahren unverzüglich fortzusetzen bzw. gänzlich einzustellen. -3- 2.2. Mit Parteimitteilung vom 6./19. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien mit, das Strafverfahren wegen Veruntreuung hinsichtlich des Zeitraums 2011 - 2018 einstellen zu wollen. 2.3. Mit Eingaben vom 14. Januar und 22. März 2022 beantragte der Beschwer- deführer erneut die vollumfängliche Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 6. Mai 2022 mit folgenden Anträgen Be- schwerde: " 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot gem. Art. 5 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt ist. 2. 2.1. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung gem. Art. 138 StGB gänzlich ein- zustellen. 2.2. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren für den Zeitraum von 2011 bis 2018 einzustellen und für den Zeitraum von Januar 2019 bis März 2019 unverzüglich weiterzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde eine von der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zu verantwortende Rechtsverzögerung im gegen ihn geführten Strafverfahren, was – ohne dass eine Beschwerdefrist zu beach- ten wäre (Art. 396 Abs. 2 StPO) – zulässig ist (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO -4- i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrens- handlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeit- spanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berück- sichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform er- schien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde ent- sprechend interveniert hatte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrens- stadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vor- würfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behand- lung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdi- gen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebo- tenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Per- son sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinwei- sen). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeit- weise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundes- rechtswidrigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer skizzierte in seiner Beschwerde zunächst zwar den bisherigen Gang des gesamten Strafverfahrens (Ziff. 1 - 8), machte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aber letztlich einzig für die Zeit nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 eine Untätigkeit im Sinne einer Rechtsverzögerung zum Vorwurf (Ziff. 10). Diese habe seitdem weder im zuvor sistierten Verfahrensteil (umfassend die in die Jahre 2011 - 2018 fal- lenden Vorwürfe) noch im Verfahrensteil mit ergangenem Strafbefehl (um- fassend die Vorwürfe Januar - März 2019) weitere Verfahrensschritte un- -5- ternommen, obwohl er dies mehrmals angemahnt habe. Die letzte Einver- nahme liege bereits fast zwei Jahre zurück. Es handle sich auch nicht um einen sehr komplexen Sachverhalt und im prozessualen Verhalten der Par- teien sei kein Grund für die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zu sehen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beanstandete den vom Beschwer- deführer skizzierten Verfahrensablauf nicht als falsch. Ergänzend führte sie aus, dass sie nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 und nach Feri- enabwesenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin (Mitte September - Ende Oktober 2021) den Verfahrensabschluss geprüft und am 6. Januar 2022 dem Beschwerdeführer und am 19. Januar 2022 der Privatkläger- schaft eine entsprechende Mitteilung gemacht habe. Diese habe mit Ein- gaben vom 31. Januar 2022, 10. Februar 2022 und 21. Februar 2022 um Fristerstreckungen ersucht und schliesslich am 11. März 2022 eine Stel- lungnahme eingereicht. Insgesamt dauere das Strafverfahren – gerechnet ab Kenntnis des Beschwerdeführers vom Strafverfahren – nun zweieinhalb Jahre, was noch nicht unverhältnismässig sei. Auch von einer nicht zu rechtfertigenden Untätigkeit ihrerseits könne keine Rede sein. Nach Aufhe- bung ihrer Sistierungsverfügung am 20. September 2021 habe sie zwar zirka drei Monate für die Mitteilung des Verfahrensabschlusses benötigt. Dies sei aber weit entfernt von der vom Bundesgericht (für die Annahme einer Rechtsverzögerung) im Untersuchungsverfahren verlangten 13- bis 14-monatigen Untätigkeit. Dass nach Mitteilung des Verfahrensabschlus- ses dieser noch nicht erfolgt sei, sei auf die Redaktion der Endverfügungen und die von der Privatklägerschaft beantragten Fristerstreckungen zurück- zuführen. Der Versand der Endverfügungen sei für spätestens Mitte Juni 2022 geplant. Zum Stand des Strafbefehlsverfahrens äusserte sie sich nicht. 3.3. Der Beschwerdeführer wies mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 nochmals darauf hin, dass die letzte Einvernahme am 20. August 2020 stattgefunden habe. Seitdem hätten keine verfahrensrelevanten Ermittlungshandlungen mehr stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe der auf Zeit spielenden Privatklägerschaft "zu grosszügig" die Fristen erstreckt und ihn hierüber auch nicht in Kenntnis gesetzt, obwohl er letztmals am 22. März 2022 die Einstellung bzw. Fortsetzung des Strafverfahrens ange- mahnt habe. Er sei daher davon ausgegangen (und habe davon ausgehen dürfen), dass seit der Parteimitteilung vom 6. Januar 2022 keine weiteren verfahrensleitenden Handlungen mehr vorgenommen worden seien. Das Strafverfahren stelle für ihn eine grosse Belastung dar und habe auch zur -6- Folge, dass ein Arbeitsrechtsverfahren seit Jahren sistiert sei. Auch des- halb sei das Strafverfahren bei längst abgeschlossenen Ermittlungshand- lungen zügig fortzuführen, zumal dem keine Gründe entgegen sprächen. 4. 4.1. Im Beschwerdeverfahren SBK.2021.185 führte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm mit Beschwerdeantwort aus, dass die Beweislage hinsichtlich der den Zeitraum 2011 - 2018 treffenden Vorwürfe weder eine Einstellung noch eine Anklage rechtfertige, weshalb der Ausgang des Strafbefehlsver- fahrens (umfassend die in den Zeitraum Januar - März 2019 fallenden Vor- würfe) abzuwarten sei. Schon aus dieser Begründung wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Untersuchung bereits damals an sich für vollständig er- achtete, was im Übrigen auch der Sichtweise sowohl des Beschwerdefüh- rers als auch der Privatklägerschaft entsprochen zu haben scheint, zumal zuletzt vom Beschwerdeführer als Beweisantrag die bereits am 20. August 2020 stattgefundene Einvernahme von B. beantragt worden war. Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bei Erlass der Sistierungs- verfügung noch gehegte Hoffnung, auf weitere Erkenntnisse aus dem Straf- befehlsverfahren warten zu können, war spätestens nach Erhalt des Ent- scheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 am 24. September 2021 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Seitdem war bzw. ist von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen nur noch die rein rechtliche Frage zu be- antworten, ob die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen betreffend die in die Jahre 2011 - 2018 fallenden Vorwürfe eine Anklage/einen Strafbefehl zu rechtfertigen vermögen oder nicht, und ist die Strafuntersuchung bezüg- lich dieser Vorwürfe sodann entsprechend der Antwort zu dieser Frage ent- weder durch Erhebung einer Anklage/Erlass eines Strafbefehls oder aber durch Erlass einer Einstellungsverfügung zum Abschluss zu bringen. 4.2. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine entsprechende Parteimit- teilung erst gut drei Monate nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 am 6./19. Januar 2022 er- liess, ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden. Für sich betrachtet auch nicht zu beanstanden ist, dass es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Privatklägerschaft ermöglichte, erst am 11. März 2022 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 14. März 2022) zur beab- sichtigten Verfahrenseinstellung Stellung zu nehmen, zumal von deren Par- teivertretung zuletzt auch gesundheitliche Gründe geltend gemacht worden waren. Bei isolierter Betrachtungsweise ist weiter auch nicht zu beanstan- -7- den, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Zeitpunkt der Be- schwerdeanhebung (6. Mai 2022) die angekündigte Einstellungsverfügung offenbar noch nicht erlassen hatte. 4.3. Auch gesamthaft betrachtet kann der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Berücksichtigung der oben genannten konkreten Umstände noch kein mit dem Nichterlass der angekündigten Einstellungsverfügung begründeter Vorwurf der Rechtsverzögerung gemacht werden, zumal sie in den rund sieben Monaten zwischen dem Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts SBK.2021.85 vom 20. September 2021 und der Beschwerdeanhebung (6. Mai 2022) die Strafuntersuchung (hinsichtlich der in die Jahre 2011 – 2018 fallenden Vorwürfe) doch entscheidend vo- rangetrieben hat, wenn auch nicht durch irgendwelche Beweiserhebungen. Auch die gesamthafte Dauer des Strafverfahrens von rund 3 Jahren er- scheint angesichts der erhobenen Vorwürfe (die schwer wiegen und meh- rere Jahre zurückreichen) noch vertretbar. 4.4. Sinngemäss das Gleiche gilt für das Strafverfahren bezüglich der (in die Monate Januar - März 2019 fallenden) Vorwürfe, die Gegenstand des er- lassenen Strafbefehls waren, zumal die Frage, welche Vorwürfe einzustel- len sind, und die Frage, welche Vorwürfe mit Anklage/Strafbefehl zu be- handeln sind, aufeinander abgestimmt zu beantworten sind. 4.5. Damit erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde in der Sache als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unabhängig hiervon statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfah- renshandlungen das Verursacherprinzip auch für die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. Ap- ril 2019 E. 3.3 und 3.4). 5.2. Dass der Beschwerdeführer, der bereits am 14. Januar 2022 zur beabsich- tigten Verfahrenseinstellung Stellung genommen hatte, mit Eingabe vom 22. März 2022 nochmals – mit Hinweis auf das "ohne ersichtlichen Grund" unnötig lange Strafverfahren – eine beförderliche Verfahrenserledigung an- mahnte, war verständlich, weshalb es von Seiten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geboten gewesen wäre, zeitnah das Strafverfahren abzu- -8- schliessen oder aber – wozu sie bei Wahrnehmung ihrer Prüfpflicht in Be- zug auf Parteieingaben (Art. 109 Abs. 2 StPO) unter den gegebenen Um- ständen zumindest gehalten gewesen wäre – den Beschwerdeführer mit einem zeitnahen Antwortschreiben kurz über die Gründe der Verzögerung und den Zeitpunkt des mutmasslichen Verfahrensabschlusses (wie mit Be- schwerdeantwort dargelegt) zu informieren. Dass sie in der Folge während rund 6 Wochen (22. März – 6. Mai 2022) weder das eine noch das andere tat, war geeignet, beim Beschwerdeführer den (falschen) Eindruck einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Abschlusses eines vermeintlich schon längst entscheidreifen Strafver- fahrens zu wecken, weshalb dem Beschwerdeführer – wie von ihm mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 überzeugend geltend gemacht – nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, eine in der Sache nicht gerechtfertigte Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben zu haben. Vielmehr ist dies der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzulasten, weil diese in Verletzung von Art. 109 Abs. 2 StPO die berechtigte Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2022 unbeantwortet liess, weshalb die Kosten des Beschwerde- verfahrens in Anwendung des in Art. 417 StPO statuierten Verursacherprin- zips abweichend von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind. 5.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard