6. Die Anordnung von Untersuchungshaft erscheint angesichts der Taten, derer der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig und es droht derzeit noch keine Überhaft. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen i.S.v. Kontaktverboten zu diversen Personen (C., D., Partnerin, Cousine "F.") bzw. Rayonverboten erscheinen nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer wirksam davon abzuhalten, sich mit diesen in Verbindung zu setzen, zumal die Kollusionsgefahr angesichts des bislang hauptsächlich auf den Aussagen von C. beruhenden dringenden Tatverdachts und der noch ausstehenden Befragungen erheblich erscheint.