Da die Aussagen der mutmasslichen Opfer bei den vorliegenden dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern, bei welchen es sich um sog. "Vier-Augen-Delikte" handelt, ein bedeutendes Beweismittel darstellen, sind sie vor einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu schützen. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern eine schwere Straftat vorgeworfen, nämlich ein Verbrechen, welches gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Entsprechend besteht an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhebliches öffentliches Interesse.