Es führte aus, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer das Verhältnis zu den noch einzuvernehmenden Personen ausnützen könnte, um auf diese einzuwirken und so das Strafverfahren zu seinen Gunsten beeinflussen könnte (E. 5.4.4). Da die Aussagen der mutmasslichen Opfer bei den vorliegenden dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern, bei welchen es sich um sog. "Vier-Augen-Delikte" handelt, ein bedeutendes Beweismittel darstellen, sind sie vor einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu schützen.