4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bejaht die Kollusionsgefahr in Bezug auf die ihm nahestehenden Personen C., D., seine Partnerin E. (Mutter von C.) und gegebenenfalls "F.", die Cousine von C. (und D.; vgl. Beschwerde S. 6 f.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden. Es führte aus, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer das Verhältnis zu den noch einzuvernehmenden Personen ausnützen könnte, um auf diese einzuwirken und so das Strafverfahren zu seinen Gunsten beeinflussen könnte (E. 5.4.4).