237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Unter die möglichen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO fällt namentlich das Verbot, mit einer bestimmten Person Kontakt zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO).