auf den dringenden Tatverdacht begangen im Zeitraum von 2016 bis zum 29. April 2022 in Q. [Wohnort von C. und D.]; vgl. auch die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2022 E. 5.2.4 [Erwähnung von C. und D. als mutmassliche Opfer]). 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Flucht-, Kollusions- sowie Wiederholungsgefahr (E. 5.3–5.6). Der Beschwerdeführer bestreitet Flucht-, Wiederholungsgefahr sowie Kollusionsgefahr, letzteres (lediglich) in Bezug auf irgendwelche weitere Kinder im Schutzalter und in Bezug auf die Therapeutin von C. (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).