Hinsichtlich des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese bedürfen lediglich der Ergänzung, dass sich der dringende Tatverdacht zurzeit (einzig) auf mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern innerhalb der Familienwohnung zum Nachteil von C., D. sowie der Cousine von C. (und D.) namens "F." erstreckt und nicht – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – noch anderer bzw. weiterer Kinder (vgl. dazu auch den Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Mai 2022, S. 2, mit Verweis