3. Die Bejahung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) auf mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (vgl. angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2022 E. 5.2) ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde S. 4, wonach nicht der dringende Tatverdacht, sondern der vorgeworfene Sachverhalt bestritten werde). Hinsichtlich des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.