2. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich nicht vernehmen. 3.4. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: