1.2. Dem Beschuldigten sei zu verbieten, mit C., D., E. sowie der Cousine von C. namens "F." Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu kontaktieren, sowie sich ihnen oder ihrer Wohnung (Q.) mehr als 100 Meter anzunähern. 1.3. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, seine Ausweispapiere zu deponieren und sich wöchentlich bei der zuständigen Staatsanwältin zu melden. 1.4. Subeventualiter sei für den Beschuldigten ein Electronic Monitoring anzuordnen.