2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 3. Mai 2022 einstweilen bis am 29. Juli 2022 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. A. erhob gegen die ihm am 5. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 5. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Zurzach vom 3. Mai 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 1.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Anordnung von Untersuchungshaft sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.