Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.154 / va (HA.2022.216; STA.2022.2352) Art. 167 Entscheid vom 19. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Aarau-Telli, Tellistrasse 85, 5004 Aarau amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Lisa Burkard, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 3. Mai 2022 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. eine Straf-untersu- chung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. A. wurde des- wegen am 29. April 2022 festgenommen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte beim Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 1. Mai 2022 Untersu- chungshaft einstweilen bis zum 29. Juli 2022. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Ver- fügung vom 3. Mai 2022 einstweilen bis am 29. Juli 2022 in Untersuchungs- haft. 3. 3.1. A. erhob gegen die ihm am 5. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 5. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Zurzach vom 3. Mai 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 1.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Anordnung von Untersuchungshaft sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüg- lich aus der Haft zu entlassen. 1.2. Dem Beschuldigten sei zu verbieten, mit C., D., E. sowie der Cousine von C. namens "F." Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu kontaktieren, sowie sich ihnen oder ihrer Wohnung (Q.) mehr als 100 Meter anzunähern. 1.3. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, seine Ausweispapiere zu deponieren und sich wöchentlich bei der zuständigen Staatsanwältin zu melden. 1.4. Subeventualiter sei für den Beschuldigten ein Electronic Monitoring an- zuordnen. 2. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich nicht ver- nehmen. 3.4. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die haftanordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2022 mit Be- schwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangs- massnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- haft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatver- dacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigten (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abge- laufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum glei- chen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersu- chungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). -4- 3. Die Bejahung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) auf mehrfache sexuelle Handlungen mit Kin- dern (vgl. angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2022 E. 5.2) ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde S. 4, wonach nicht der dringende Tatverdacht, sondern der vorgeworfene Sach- verhalt bestritten werde). Hinsichtlich des allgemeinen Haftgrunds des drin- genden Tatverdachts kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese bedürfen lediglich der Ergänzung, dass sich der dringende Tatverdacht zurzeit (einzig) auf mehr- fache sexuelle Handlungen mit Kindern innerhalb der Familienwohnung zum Nachteil von C., D. sowie der Cousine von C. (und D.) namens "F." erstreckt und nicht – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – noch anderer bzw. weiterer Kinder (vgl. dazu auch den Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Mai 2022, S. 2, mit Verweis auf den dringenden Tatverdacht begangen im Zeitraum von 2016 bis zum 29. April 2022 in Q. [Wohnort von C. und D.]; vgl. auch die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2022 E. 5.2.4 [Er- wähnung von C. und D. als mutmassliche Opfer]). 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau bejahte das Vorlie- gen der besonderen Haftgründe der Flucht-, Kollusions- sowie Wiederho- lungsgefahr (E. 5.3–5.6). Der Beschwerdeführer bestreitet Flucht-, Wiederholungsgefahr sowie Kol- lusionsgefahr, letzteres (lediglich) in Bezug auf irgendwelche weitere Kin- der im Schutzalter und in Bezug auf die Therapeutin von C. (vgl. Be- schwerde S. 6 ff.). 4.2. Die vorliegend in Betracht fallende Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernst- haft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann Verdunkelung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die be- schuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts verei- telt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit der Kollusion genügt je- doch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr -5- konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2). Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Kon- krete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönli- chen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- schen ihr und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunke- lung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 m.w.H.). Der Haftrichter hat zudem zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafpro- zessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.1; BGE 140 IV 74 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Unter die möglichen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO fällt namentlich das Verbot, mit einer bestimmten Per- son Kontakt zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bejaht die Kollusionsgefahr in Bezug auf die ihm nahestehenden Personen C., D., seine Partnerin E. (Mutter von C.) und gegebenenfalls "F.", die Cousine von C. (und D.; vgl. Beschwerde S. 6 f.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden. Es führte aus, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer das Ver- hältnis zu den noch einzuvernehmenden Personen ausnützen könnte, um auf diese einzuwirken und so das Strafverfahren zu seinen Gunsten beein- flussen könnte (E. 5.4.4). Da die Aussagen der mutmasslichen Opfer bei den vorliegenden dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Hand- lungen mit Kindern, bei welchen es sich um sog. "Vier-Augen-Delikte" han- delt, ein bedeutendes Beweismittel darstellen, sind sie vor einer Beeinflus- sung durch den Beschwerdeführer zu schützen. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern eine schwere Straftat vorgeworfen, nämlich ein Verbrechen, welches gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Entsprechend besteht an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Untersu- chung steht noch am Anfang und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat -6- in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 nichts dahingehend einge- wendet, dass die beabsichtigten Einvernahmen der oberwähnten Personen schon stattgefunden hätten. Diesbezüglich ist die Annahme der Kollusions- gefahr durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau folglich nicht zu beanstanden. 4.3.2. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht eine Kollusionsgefahr in Bezug auf irgendwelche weitere Kinder im Schutzalter und in Bezug auf die Therapeutin von C.. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Kollusionsgefahr in Bezug auf die Therapeutin von C. (implizit) damit, dass der Beschwerde- führer sie als Zeugin kontaktieren, beeinflussen und auf sie einwirken könnte (vgl. ihr Haftanordnungsantrag vom 1. Mai 2022, S. 3). Es ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.4) nicht auszu- schliessen, dass die Therapeutin von C. als Zeugin einvernommen wird und sie zum Vorwurf zum Nachteil von C. Aussagen machen kann. Die Kollusionsgefahr scheint aber primär in Bezug auf C. vorzuliegen (vgl. oben E. 4.3.1). In Bezug auf deren Therapeutin – bezüglich derer sich in den Akten keine weiteren Hinweise finden lässt – ist lediglich von einer bloss theoretischen und nachrangigen Kollusionsgefahr auszugehen, die die An- ordnung von Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer (alleine) nicht zu rechtfertigen vermag. In Bezug auf allfällige weitere Kinder im Schutzalter als mögliche Opfer wurde bereits dargelegt, dass sich der dringende Tatverdacht (zumindest zurzeit bzw. ausweislich der Akten) nicht darauf erstreckt (vgl. E. 3 oben). Nachdem weitere mögliche Opfer ausserhalb des Familienkreises nicht einmal namentlich bekannt sind, liegt folglich auch diesbezüglich eine le- diglich theoretische Möglichkeit der Kollusion vor, die nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen (vgl. E. 4.2). Angesichts der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu- treffend bejahten Kollusionsgefahr in Bezug auf C., D., seine Partnerin und gegebenenfalls "F." ändert die nur theoretisch vorliegende Kollusionsge- fahr in Bezug auf die Therapeutin und weitere Kinder im Schutzalter aller- dings nichts am Vorliegen eines besonderen Haftgrundes. 5. Nachdem mit der Kollusionsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3). -7- 6. Die Anordnung von Untersuchungshaft erscheint angesichts der Taten, de- rer der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig und es droht derzeit noch keine Überhaft. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen i.S.v. Kontaktverboten zu diversen Personen (C., D., Partnerin, Cousine "F.") bzw. Rayonverboten erscheinen nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer wirksam davon abzuhalten, sich mit diesen in Verbindung zu setzen, zumal die Kollusions- gefahr angesichts des bislang hauptsächlich auf den Aussagen von C. be- ruhenden dringenden Tatverdachts und der noch ausstehenden Befragun- gen erheblich erscheint. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Un- tersuchungshaft erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli