Weshalb es die Begründung des Urteils des Bundesgerichts hätte abwarten müssen oder weshalb es von Belang sein soll, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, wie es von diesem Urteil Kenntnis erhalten hat, ist nicht einsichtig. Der Beschwerdeführer erkannte denn auch richtig, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfrage des (vorinstanzlichen) Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zurückgewiesen hat.