Weiter steht ausser Frage, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seinen Erledigungsentscheid in zutreffender und hinreichender Kenntnis des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 fällte und dass es hierzu befugt war (vgl. hierzu Beschwerde Ziff. 3.1). Weshalb es die Begründung des Urteils des Bundesgerichts hätte abwarten müssen oder weshalb es von Belang sein soll, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, wie es von diesem Urteil Kenntnis erhalten hat, ist nicht einsichtig.