Aus den gleichen Gründen ist auch nicht ersichtlich, warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründeten Anlass gehabt haben soll, den Beschwerdeführer vor Erlass des Erledigungsentscheids zur Kosten- und Entschädigungsfrage noch anzuhören bzw. dessen Stellungnahme vom 14. April 2022 abzuwarten und zu berücksichtigen (Beschwerde Ziff. 3.1), zumal der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen einzig den gleichen unbegründeten Antrag wie bereits am 6. April 2022 stellte ("Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.").