2.5. Richtig ist, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht näher begründete, weshalb es die Kostenfolgen nicht regelte (vgl. hierzu Beschwerde Ziff. 1). Hierzu war es aber auch nicht gehalten, zumal kompetenzkonforme und praxisgemässe "Nichtregelungen" in aller Regel nur bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes zu begründen sind, namentlich bei Vorliegen eines entsprechend begründeten Antrags. Ein solcher lag -6- hier aber nicht vor, liess der Beschwerdeführer seinen mit Haftentlassungsgesuch vom 6. April 2022 nur floskelhaft gestellten Antrag ("Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.") doch gänzlich unbegründet.