Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) verhindern lasse, dass er im Falle eines Schuldspruchs zu Unrecht auch für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das abgeschriebene Haftprüfungsverfahren (in welchem er de facto obsiegt habe) aufzukommen habe (Beschwerde Ziff. 4.4). Dem ist aber nicht so, zumal die Kosten für das Haftprüfungsverfahren jedenfalls in Anwendung von Art. 426 StPO zu regeln sind und es dem Beschwerdeführer unbenommen und ohne Weiteres zumutbar ist, seinen diesbezüglichen Standpunkt auch noch am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz zu vertreten.