2.4. Überzeugende Gründe, weshalb vorliegend entgegen dem Gesagten die Kosten- und Entschädigungsfrage für das Haftprüfungsverfahren (ausnahmsweise) vorab vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hätte geregelt werden müssen, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer begründete seinen diesbezüglichen Antrag weder in seinem Haftentlassungsgesuch vom 6. April 2022 noch in seiner Eingabe vom 14. April 2022. Wie seiner Beschwerde zu entnehmen ist, scheint der Beschwerdeführer zwar der Auffassung zu sein, dass sich nur durch einen vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorgezogenen Kostenentscheid (zumindest im Sinne eines Ausschlusses der Rückzahlungspflicht gemäss