verfahrens ab, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch gar keinen endgültigen Kostenentscheid fällen konnte, womit auch gesagt ist, dass es gar nicht in seiner Kompetenz lag, den Beschwerdeführer sozusagen prophylaktisch von einer allfälligen Rückerstattung von ihm noch gar nicht auferlegten Verfahrenskosten – einschliesslich der Kosten für seine amtliche Verteidigung im Haftprüfungsverfahren (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) – zu befreien. Vielmehr werden die Kosten des Haftprüfungsverfahrens am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz nach Massgabe von Art.